Zwar bekräftigte der OGH, dass die Selbstverwaltung durch die Eigentümer nach der Konzeption des Gesetzes der Normalfall sei und die Einsetzung einer Fremdverwaltung eines Beschlusses der Miteigentümer bedarf. Ist die Liegenschaft parifiziert, besteht also Wohnungseigentum, dann bedarf der Übergang von der Selbstverwaltung zur Fremdverwaltung gemäß § 18 WEG eines Mehrheitsbeschlusses. Ist die Liegenschaft nicht parifiziert, dann bedarf der Übergang von der Selbstverwaltung zur Fremdverwaltung gemäß der Rechtsprechung zu § 836 ABGB sogar eines einstimmigen Beschlusses.
Im Falle von Hälfteeigentum ist ein Mehrheitsbeschluss jedoch nicht gegen den Willen des anderen Hälfteeigentümers möglich. Im gegenständlichen Fall hat der zweite Hälfteeigentümer die Bestellung eines Verwalters strikt abgelehnt. Zugleich konnten die beiden Hälfteeigentümer keine Einigung über die Verwaltung der Liegenschaft erzielen, eine ordnungsgemäße Verwaltung war mangels Einigkeit nicht möglich. Dennoch wollte der zweite Hälfteeigentümer keinen Verwalter bestellen und verweigerte die Zustimmung.
Befindet sich eine Liegenschaft im Hälfteeigentum, kommt laut OGH eine (gemeinschaftliche) Selbstverwaltung nur in Betracht, wenn sich beide Anteilseigner über die gemeinsame Verwaltung einig sind, wobei die Einigung alle Verwaltungsagenden betreffen muss. Ist das nicht der Fall, ist ein Ausüben der Selbstverwaltung durch die Hälfteigentümer unmöglich. Unter diesen Umständen bleibt laut OGH als einziger Ausweg die Bestellung eines Verwalters, wenn eine Einigung der beiden Hälfteeigentümer über die gemeinsame Selbstverwaltung nicht zustande kommt.
Da im gegenständlichen Fall eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den beiden Streitparteien in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen sei, könne kein Zweifel bestehen, dass die Betrauung eines Dritten mit den Agenden der Verwaltung im Interesse beider Teilhaber liege. Daher kann der Hälfteeigentümer, der eben über keine Mehrheit verfügt, die Bestellung eines Fremdverwalters verlangen. Dies gelte, so der OGH, trotz der mit der Fremdverwaltung verbundenen Kosten.
Die Bestellung eines Fremdverwalters ist im Übrigen im außerstreitigen Verfahren gerichtlich durchzusetzen.