Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
- Anfang des Jahres 2023 wurde der Begutachtungsentwurf des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG) veröffentlicht, mit dem die europäische Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 (EU-Mobilitäts-Richtlinie), in österreichisches Recht umgesetzt werden soll. Der Entwurf wurde Ende April dem Justizausschuss vorgelegt und sieht u.a. vor, dass das EU-UmgrG am 01.08.2023 in Kraft tritt.
Dieses Gesetzesvorhaben ist insofern relevant, als grenzüberschreitende Spaltungen oder Sitzverlegungen, anders als grenzüberschreitende Verschmelzungen, bisher in Österreich gesetzlich nicht geregelt waren.
Wesentliche Inhalte
Das neue EU-UmgrG regelt u.a. folgendes:
- Grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften (im EU-UmgrG als „grenzüberschreitende Umwandlung“ bezeichnet)
Eine grenzüberschreitende Umwandlung ist eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats (Wegzugsmitgliedstaat) gegründet worden ist oder dessen Recht unterliegt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (Zuzugsmitgliedstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft, wobei die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt.
Dabei unterscheidet das EU-UmgrG (sinnvollerweise) zwischen der sogenannten „Hinaus-Umwandlung“ bei der eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, und einer „Herein-Umwandlung“ bei der eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt.
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind in Österreich gesetzlich im EU-VerschG geregelt, dessen Bestimmungen im Wesentlichen in das EU-UmgrG übernommen werden. Das EU-VerschG wird jedoch mit Ablauf des 31.07.2023 außer Kraft treten.
- Grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften
Entsprechend der Richtlinie sind lediglich Spaltungen zur Neugründung (einschließlich Ausgliederungen) in einen anderen Mitgliedstaat möglich. Spaltungen zur Aufnahme, bei denen die übernehmende Gesellschaft bereits existiert, sind jedoch nicht möglich.
Ebensowenig regelt das EU-UmgrG Umgründungen mit Bezug zu Drittstaaten oder Umgründungen von anderen Gesellschaften als Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE), bspw. von Personengesellschaften oder Genossenschaften.
Zum Ablauf von grenzüberschreitenden Umgründungen
Der Ablauf von grenzüberschreitenden Umgründungen nach dem EU-UmgrG ist sinnvollerweise ähnlich ausgestaltet wie jener von innerstaatlichen Umgründungen bzw. von bisher möglichen grenzüberschreitenden Umgründungen (insbesondere die grenzüberschreitende Verschmelzung) und gliedert sich vor allem in drei Phasen: (i) die Vorbereitungsphase (während der Unterlagen erstellt bzw. geprüft werden, Information/Veröffentlichungsverpflichtungen), (ii) die Beschlussfassung durch die Gesellschafter und (iii) die Vollzugsphase (insbesondere die Eintragung/Löschung in den Registern der betroffenen Mitgliedstaaten).
Weiters ist anzumerken, dass der vorliegende Gesetzesentwurf in weiten Teilen der bisherigen Systematik des österreichischen Umgründungsrecht folgt. Auf der Rechtsprechung des OGH sowie auf die bereits vorhandene, umfassende Literatur dazu und die Praxiserfahrungen der involvierten Stakeholder (RichterInnen, BeraterInnen, um nur ein paar zu nennen) kann daher weiterhin gebaut werden.
Fazit
Aus österreichischer Sicht bildet das EU-UmgrG einen wichtigen Meilenstein für die Praxis der grenzüberschreitenden Umgründungen, weil die bisher gesetzlich nicht geregelten Bereiche (Sitzverlegung, Spaltung) dadurch erst rechtssicher möglich machen. Umgründungswillige sind also nicht mehr dem Gutdünken der Firmenbuchgerichte ausgesetzt, sondern können sich auf ein österreichisches Gesetz stützen. Allerdings bleibt ein kleiner Wehrmutstropfen bestehen, da gewisse praxisrelevanten Bereiche, insbesondere grenzüberschreitende Umgründungen mit Bezug zu Drittstaaten oder die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme nicht geregelt werden.
RA Mag. Maximilian König | koenig@bklegal.at